Sterbefallanzeige

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Sterbefallanzeige

Sterbefälle müssen beim zuständigen Standesamt beurkundet werden. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen dabei eine Hilfestellung bieten.

Das Standesamt benötigt zur Beurkundung eines Sterbefalles in der Regel nachstehend aufgeführte Unterlagen.

Es wird gebeten, die jeweils in Frage kommenden Urkunden und Dokumente dem Bestatter zur Weiterleitung an das Standesamt mitzugeben. Der Bestatter zeigt dann den Sterbefall beim Standesamt an.

Zeigt einer der Hinterbliebenen des Verstorbenen den Sterbefall an, möge er bitte die entsprechenden Unterlagen zum Standesamt mitbringen.

Für die Beurkundung eines Sterbefalles benötigt das Standesamt:

  1. Todesbescheinigung
  2. Personalausweis / Pass des Verstorbenen
  3. Sterbefallanzeige

Der Sterbefallanzeige sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:

wenn die/der Verstorbene ledig war

  • eine Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Familienbuches der Eltern

wenn die/der Verstorbene verheiratet war

  • bei Eheschließung bis 31.12.1957: eine Heiratsurkunde
  • bei Eheschließung ab 01.01.1958: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch/ oder begl. Abschrift Eheregister

wenn die/der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft begründet hatte

  • eine Lebenspartnerschaftsurkunde   
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des LPartG

wenn die/der Verstorbene geschieden war

  • bei Eheschließung bis 31.12.1957: eine Heiratsurkunde
  • bei Eheschließung ab 01.01.1958: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, falls die Scheidung in der Heiratsurkunde bzw. beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch nicht eingetragen ist.

wenn die/der Verstorbene verwitwet war

  • bei Eheschließung bis 31.12.1957: eine Heiratsurkunde   
  • bei Eheschließung ab 01.01.1958: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Sterbeurkunde des Ehegatten, falls dessen Sterbefall in der Heiratsurkunde bzw. der beglaubigten Abschrift des Familienbuches nicht eingetragen ist.

wenn die/der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, die aufgelöst wurde

  • eine Lebenspartnerschaftsurkunde   
  • Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk, falls die Auflösung in der Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen ist oder   
  • Sterbeurkunde des Lebenspartners
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des LPartG

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Alle genannten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.

Der Sterbefall ist spätestens an dritten auf den folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Ist dies ein Sonnabend, so muss die Anzeige an dem darauf folgenden Werktag erstattet werden.

Sterbeurkunde
(zwischen 10,00 und 10,00 EUR)

Beurkundung eines Sterbefalls
gebührenfrei

Sterbeurkunde
10,00 €

INTERNATIONALE Sterbeurkunde
10,00 €

Für jede zweite und weitere gleichzeitig beantragte Urkunde,
die in einem Arbeitsgang hergestellt wird
die Hälfte der jeweiligen Gebühr

Beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister
10,00 €

Leichenpass
15,00 €

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giropay

Bei Sterbefällen in öffentlichen Kranken- oder ähnlichen Anstalten ist der Leiter der Anstalt zur Anzeige verpflichtet.

Ist der Sterbefall nicht in einer solchen Anstalt eingetreten, obliegt die Anzeigepflicht:

  • einem Familienangehörigen,
  • demjenigen, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jeder anderen Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Ist dem Arzt, der die Todesbescheinigung auszustellen hat nicht bekannt, ob ein sogenannter "natürlicher Tod", Unfall oder ähnliches vorliegt, so ist die zuständige Polizeibehörde zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalles verpflichtet.

In den meisten Sterbefällen wird sich der von den Angehörigen beauftragte Bestatter um die Abwicklung der Formalitäten kümmern.

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