Feuerwerk der Klasse II

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Dienstleistungsinformationen

Feuerwerk der Klasse II

Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II zu besonderen Anlässen (Hochzeit, "runder" Geburtstag, etc.) - außer an Silvester und Neujahr - ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig.

§ 24 (1) 1. Verordnung Sprengstoffgesetz
§ 11 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)

Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen außer am 31.12. und am 01.01. nur zu besonderen Anlässen und mit einer Ausnahmegenehmigung des Bereichs Sicherheit und Ordnung abgebrannt werden. Lediglich unter Vorlage dieser Genehmigung erhalten Sie beim Händler entsprechende Feuerwerkskörper.

Das Feuerwerk darf nur von Personen gezündet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nach § 11 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

Mit Beginn der Mitteleuropäischen Sommerzeit               bis 22:30 Uhr

vom 01.05. bis 31.07.                                      bis 23:00 Uhr

vom 01.08. bis 31.10.                                      bis 22:30 Uhr

vom 01.11. bis Beginn der Mitteleuropäischen Sommerzeit    bis 22:00 Uhr

Zum Ausfüllen des Formular "Anzeige über die Verwendung von Pyrotechnik II" werden folgende Angaben benötigt:

  • Wer brennt das Feuerwerk ab
    (Personalien des Verantwortlichen)
  • Wo soll das Feuerwerk abgebrannt werden
    (genaue Ortsbezeichnung)
  • Wann soll das Feuerwerk abgebrannt werden
    (Datum und Uhrzeit)
  • Welchen besonderen Anlass hat das Feuerwerk
    (z.B. Polterabend/Hochzeit, "runder" Geburtstag, Jubiläum. Bitte Nachweise beifügen)
  • Anzahl der Feuerwerkskörper
    Geplante Dauer des Feuerwerks

Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 Euro erhoben.

Zuständige Einrichtung