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Kindesunterhalt
Beschreibung
Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Eltern gegenüber ihren Kindern zu leisten haben. Im Fall einer Trennung oder Scheidung ist der familienferne Elternteil in der Pflicht, materielle Zuwendungen zu leisten, die ein gesundes Leben und gesellschaftliche Teilhabe des Kindes ermöglichen. Zahlt ein Elternteil keinen Kindesunterhalt, kann der andere Elternteil durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten eine Unterhaltsklage beim Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes einreichen, um den gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt geltend zu machen.
Der Kindesunterhalt ist der wichtigste Bereich des Verwandtenunterhalts und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt (§ 1601 BGB und folgende). Die gesetzlichen Regeln werden ergänzt durch die „Düsseldorfer Tabelle“, durch die sich die Gerichte zwar unverbindliche, aber allgemein anerkannte Leitlinien für ihre Entscheidungen geben.
Im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG ist nach der Kindesunterhalt-Formularverordnung ein bundeseinheitlich vorgegebener Formularsatz – bestehend aus einem Antragsformular nebst Merkblatt – zu verwenden (§ 259 Absatz 2 FamFG).
Hier finden Sie das Antragsformular für die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren sowie ein Hinweisblatt und ein Datenblatt für Einwendungen des Antragsgegners, in der jeweils aktuellen Fassung.