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Erbschein

Beschreibung

Das Erbscheinverfahren dient dazu, festzustellen, wer nach dem Tod einer Person als Erbin bzw. Erbe gilt. Durch dieses Verfahren wird ein amtlicher Nachweis ausgestellt, der im Rechtsverkehr als Beweis für das Erbrecht gilt. Dieser Nachweis wird als Erbschein bezeichnet und genießt öffentlichen Glauben, wie im § 2366 BGB festgelegt.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Erbschein ausgestellt wird, sind in den §§ 2353 BGB und §§ 352-355 FamFG geregelt.

Die zuständige Stelle ist das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen. 

Nach der Antragsstellung prüft das Nachlassgericht, ob die Antragstellerin bzw. der Antragssteller materiell-rechtlich Erbin bzw. Erbe geworden ist. Diese Prüfung erfolgt nach den Grundsätzen des Amtsverfahrens (§ 26 FamFG):
„Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.“