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Leistungen zum Infektionsschutz

Beschreibung

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit auf Grund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt.

Voraussetzungen

  • Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit, bei der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.
  • Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach § 42 IfSG.

Die Infektionsschutzbelehrung können Sie digital durchführen. Im Anschluss an die Belehrung müssen Sie jedoch für die Abholung der Bescheinigung einen Termin mit Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Bitte bringen Sie bei der Abholung ein Ausweisdokument mit.

Für die Durchführung der Infektionsschutzbelehrung wird mindestens folgende Browserversion benötigt:

  • Chrome > 23.
  • Safari > 6.
  • Firefox > 21.
  • Edge > 79.