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Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage und Verwendung von Arbeitsmitteln
Beschreibung
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind, ihr Inhalt plausibel ist, ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet. Ferner hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sicherzustellen, dass Arbeitsmittel jederzeit sicher in ihrer Verwendung sind.