Hundeangelegenheiten Ordnungsamt - Erlaubnispflicht gem. § 3 („gefährliche Hunde“) und § 10 („Hunde bestimmter Rasse“) Landeshundegesetz NRW
Beschreibung
Wer einen Hund nach §§ 3 und 10 LHundG NRW hält oder halten will, benötigt die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Für die Haltungserlaubnis ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:
- Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines Hundes nach §§ 3 und 10 LHundG NRW
(zu finden unter „Links und Downloads“) - Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 6 LHundG NRW
- Behördliches Führungszeugnis nach § 7 Abs. 3 LHundG NRW
- Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung nach § 5 Abs. 5 LHundG NRW
(Kopie des Versicherungsscheins: Mindestversicherungssumme i.H.v. 500.000 Euro für Personenschäden und i.H.v. 250.000 Euro für sonstige Schäden) - Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
(Impf- oder Hundeausweis etc.) - zwei Bilder des Hundes im Stehen: einmal Vorder- und einmal Seitenansicht
Zudem wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Haltungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 1 LHundG NRW wird eine Gebühr von 70,00 Euro erhoben.
Zuständige Einrichtungen
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Ordnungsamt und Einwohnerwesen
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- Alfons-Müller-Platz
- 50389 Wesseling
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