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Hundeangelegenheiten Ordnungsamt - Erlaubnispflicht gem. § 3 („gefährliche Hunde“) und § 10 („Hunde bestimmter Rasse“) Landeshundegesetz NRW

Beschreibung

Wer einen Hund nach §§ 3 und 10 LHundG NRW hält oder halten will, benötigt die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

Für die Haltungserlaubnis ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:

  • Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines Hundes nach §§ 3 und 10 LHundG NRW
    (zu finden unter „Links und Downloads“)
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 6 LHundG NRW
  • Behördliches Führungszeugnis nach § 7 Abs. 3 LHundG NRW
  • Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung nach § 5 Abs. 5 LHundG NRW
    (Kopie des Versicherungsscheins: Mindestversicherungssumme i.H.v. 500.000 Euro für Personenschäden und i.H.v. 250.000 Euro für sonstige Schäden)
  • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
    (Impf- oder Hundeausweis etc.)
  • zwei Bilder des Hundes im Stehen: einmal Vorder- und einmal Seitenansicht

Zudem wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.

Für die Entscheidung über einen Antrag auf Haltungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 1 LHundG NRW wird eine Gebühr von 70,00 Euro erhoben.

Zuständige Einrichtungen