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Abbrüche / Beseitigungsanzeigen (§ 62 Abs. 3 BauO NRW)

Beschreibung

Der Abbruch von

a) freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 - 3,

b) Anlagen, die in § 62 Abs. 1 BauO NRW genannt sind,

c) sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m

ist weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig.

Für alle anderen Gebäude und Anlagen, die nicht unter die bei a) - c) genannten fallen, besteht dagegen eine Anzeigepflicht des Bauherrn. Mindestens 1 Monat vor Beginn der Abbrucharbeiten ist die beabsichtigte Beseitigung schriftlich mittels Formular mitzuteilen.

Anzeigeformular

Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke des Landes NRW. Das Formular muss von Bauherr/in und Eigentümer/in unterzeichnet werden.

Liegenschaftskarte-Flurkarte

Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Abbruch-Vorhabens und der Darstellung der benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Abbruch-Grundstück einzureichen. Die zu beseitigende bauliche Anlage ist als ausgekreuzte Umrisslinie darzustellen. Beide Karten sind beim Bereich Liegenschaften, Zimmer 408/409, im Neuen Rathaus kostenpflichtig erhältlich.

Statistik Bauabgang

Der Erhebungsbogen für den Bauabgang (Abbruchstatistik) ist einzureichen.

Weitere Informationen zur Abbruchgenehmigung

Archiv

Archivakten werden im Bedarfsfall bei der Bauaufsicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Beteiligung

Im Einzelfall können im Verfahren zusätzliche Bauvorlagen gefordert und Angrenzer beteiligt werden.

Abbruchunternehmer

Die Benennung des Abbruchunternehmers ist zwingend Der Verbleib des Abbruchmaterials ist nachzuweisen.

Nachweis der Standsicherheit

Für nicht freistehende Gebäude ist der Abbruchanzeige eine Bestätigung und ein Standsicherheitsnachweis einer qualifizierten Tragwerksplanerin bzw. eines Tragwerksplaners beizufügen über die Standsicherheit des benachbarten bzw. der benachbarten (nicht abzubrechenden) Gebäude.

Zuständige Einrichtungen