Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)*

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Dienstleistungsinformationen

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)*

Sondereigentum kann nur eingeräumt werden, wenn die Wohnung oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Baugenehmigungsbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Dies ist eine Voraussetzung für das weitere Verfahren über das Grundbuchamt mit Hilfe eines Notars.

Formloser Antrag

Der Antrag ist formlos in zweifacher Ausfertigung mit vollständiger und aktueller Angabe von Antragsteller, Gemarkung, Flur und Grundbuchblattnummer einzureichen.

Bauzeichnungen

Die Bauzeichnungen sind in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:100 einzureichen. Benötigt werden Ansichten, Schnitte und alle Grundrisse, auch Spitzböden und Keller. In den Schnitten und Grundrissen sind die Räume mit Ordnungsnummern (arabische Ziffern im Kreis) zu kennzeichnen. Dabei erhalten zusammengehörende Räume die gleiche Ordnungsnummer. Gemeinschaftseigentum wird nicht beziffert.

Hinweis:

Für die mit * versehenen Produkte und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Deren Rechtsgrundlagen sind 

  1. das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Tarifstelle 2 (Teile I und II) der hierzu geltenden Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
  2. oder die Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung -

in ihrer zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils geltenden Fassung.

Bei schriftlichen und mündlichen Anträgen auf Erteilung schriftlicher Auskünfte in Bauangelegenheiten sowie bei den mit ** versehenen Produkten und Dienstleistungen werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Rechtsgrundlagen sind dieselben wie oben angegeben.

Informationen rund um die Abgeschlossenheit

Im Rahmen der Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauaufsicht nicht geprüft, ob die vom Antragsteller mitgeteilten Katasterangaben im Einzelfall korrekt sind. Die korrekte Bezifferung in den Plänen ist besonders zu beachten.

Das Grundbuchamt erkennt die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur dann an, wenn u. a. die angegebene katastermäßige Bezeichnung des Grundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstücknummer) vollständig mit den Angaben im Grundbuch, die ständig aktualisiert werden, übereinstimmt.

Wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung von Grundbuchamt wegen Unvollständigkeit nicht anerkannt und muss deswegen durch die Bauaufsicht nachträglich berichtigt werden, wird erneut eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Zuständige Einrichtung