Ausschankgenehmigung (einmalige Gestattung)

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Ausschankgenehmigung (einmalige Gestattung)

Nach § 12 Gaststättengesetz kann aus einem besonderen Anlass (Straßenfest, Sportveranstaltung, Pfarrfest, etc.) der Betrieb eines Gaststättenbetriebes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden.

Die Gestattung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt pro Veranstaltungstag 40,00 Euro.

Zuständige Einrichtung