Baukontrolle / Bauabnahme*

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Dienstleistungsinformationen

Baukontrolle / Bauabnahme*

Die Bauaufsichtsbehörde hat die ordnungsgemäße Ausführung baulicher Anlagen, soweit erforderlich, zu überwachen.

Hinweis:

Für die mit * versehenen Produkte und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Deren Rechtsgrundlagen sind

  1. das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Tarifstelle 2 (Teile I und II) der hierzu geltenden Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
  2. oder die Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung -

in ihrer zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils geltenden Fassung. 

Bei schriftlichen und mündlichen Anträgen auf Erteilung schriftlicher Auskünfte in Bauangelegenheiten sowie bei den mit** versehenen Produkten und Dienstleistungen werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Rechtsgrundlagen sind dieselben wie oben angegeben.

Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder dem Bauherrn jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes (Abnahme) zu ermöglichen. Zwecks Terminabsprachen setzen Sie sich bitte mit der Person, die Ihre Baugenehmigung unterschrieben hat, in Verbindung.

Ausnahme

Für Bauvorhaben, die zur Genehmigungsfreistellung beantragt wurden, werden keine Bauzustandsbesichtigungen durchgeführt. Der Baubeginn und die Fertigstellung sind der Bauaufsicht aber in jedem Fall anzuzeigen. Verantwortlich für die fachgerechte Bauausführung ist der Bauherr (und/oder der Architekt).

Zuständige Einrichtung