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vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW)*

Beschreibung

Das einfache Genehmigungsverfahren wird grundsätzlich für alle genehmigungspflichtigen Vorhaben durchgeführt, bei denen es sich nicht um Sonderbauvorhaben wie z. B. Hochhäuser, Krankenhäuser, Sportstätten handelt.

Im einfachen Verfahren überwachen die Architektin/ der Architekt und die Sachverständigen (Schall-, Wärme-, Brandschutz, Statik) die Einhaltung des Baurechtes. Die Genehmigungsbehörde führt in diesem Verfahren hauptsächlich die planungsrechtliche Prüfung durch. Eine bauordnungsrechtliche Prüfung erfolgt nur im geringen Maße.

Allgemeine Anforderungen und erforderliche Nachweise

Bauantrag

Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Das Antragsformular muss von Bauherr/in unterzeichnet sein.

Baubeschreibungsformular

Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke des Landes NRW.

Betriebsbeschreibungsformular

Die Betriebsbeschreibung ist nur erforderlich bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben. Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke. Es können zusätzlich Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegpläne erforderlich sein.

Lageplan bzw. Flurkarte

Der Lageplan ist gemäß § 3 BauPrüfVO zu erstellen und darf nicht älter als sechs Monate und muss mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Die Flurkarte darf nicht älter als 6 Monate und muss mindestens im Maßstab 1:1000 sein.

Bauzeichnungen

Es sind Grundrisse aller Geschosse, Schnitt/e und Ansichten im Maßstab 1:100 einzureichen. Zusätzlich können einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden. Bestandspläne können erforderlich sein.

Nachweise Standsicherheit, Wärmeschutz, Schallschutz

Vor Baubeginn muss der Standsicherheitsnachweis bei der Baugenehmigungsbehörde in geprüfter Form vorliegen. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden. Die Prüfung umfasst auch den baulichen Brandschutz und den baulichen Schall- und Wärmeschutz.

Schallschutzgutachten

In Abhängigkeit von der Umgebung kann ein spezielles Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Immissionen erforderlich sein - beispielsweise für Außengastronomien, Gewerbebetriebe und Versammlungsstätten. Erstellt werden diese Gutachten von Sachverständigen.

Rechnerische Nachweise

Die Berechnungen des Maßes der baulichen Nutzung - GRZ, BMZ und GFZ - sind nur im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung erforderlich. Der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche ist einzureichen. Bei Gebäuden ist die Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277, bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist die Herstellungssumme einschließlich Umsatzsteuer zu ermitteln.

Abweichungen und Befreiungen

Wenn Abweichungen und Befreiungen gewünscht sind, müssen diese schriftlichen beantragt werden.

Leitfaden für das einfache Baugenehmigungsverfahren

Was geschieht nach Erhalt der Baugenehmigung?

Ist die Baugenehmigung erteilt, hat der Bauherr im weiteren Verfahren verschiedene Dinge zu beachten:

  • Baubeginnanzeige
    Der Bauherr sendet spätestens eine Woche vor Baubeginn die Baubeginnanzeige an die Bauaufsichtsbehörde.
  • Baustellenschild
    Das vollständig ausgefüllte Baustellenschild muss an der Baustelle über den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme, von der Straße aus gut sichtbar, angebracht sein.
  • Nachträgliche bauliche Änderungen
    Umplanungen und neue Nutzungen, die sich nachträglich ergeben haben, sind unverzüglich und vor Ausführung als Nachtrag bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Falls durch die Änderungen bautechnische Nachweise geändert werden müssen, so sind diese vor Durchführung der Baumaßnahme einzureichen.
  • Anzeige der Rohbau-Fertigstellung
    Der Bauherr zeigt bei der Bauaufsichtsbehörde die Fertigstellung des Rohbaus an. In der Regel findet eine Besichtigung durch die Bauaufsicht statt.
  • Anzeige der abschließenden Fertigstellung
    Der Bauherr zeigt bei der Bauaufsichtsbehörde die Fertigstellung des Gebäudes an. In der Regel findet eine Besichtigung durch die Bauaufsicht statt. Bis zur Besichtigung müssen die in der Baugenehmigung geforderten Nachweise und Bescheinigungen vorliegen.

Spätestens bei Baubeginn sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen:

  • Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz, die von einer oder einem staatlich auf der Grundlage der BauO NRW anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft sein müssen,
  • ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einer oder einem staatlich auf der Grundlage der BauO NRW anerkannten Sachverständigen geprüft sein muss, und
  • die Bescheinigung einer oder eines staatlich auf der Grundlage der BauO NRW anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.
  • Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich auf der Grundlage der BauO NRW anerkannten Sachverständigen zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind.

Für die folgenden Vorhaben müssen die vorgenannten bautechnischen Nachweise nicht vorgelegt werden:

  • Gewächshäuser mit bis zu 4,0 m Firsthöhe
  • Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m²
  • untergeordnete Gebäude
  • Wasserbecken bis zu 100 m³, einschließlich ihrer Überdachungen
  • Verkaufs- und Ausstellungsstände
  • Einfriedungen
  • Aufschüttungen und Abgrabungen
  • Werbeanlagen

Hinweis: 

Für die mit * versehenen Produkte und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Deren Rechtsgrundlagen sind 

  1. das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Tarifstelle 2 (Teile I und II) der hierzu geltenden Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
  2. oder die Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung -

in ihrer zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils geltenden Fassung. 

Bei schriftlichen und mündlichen Anträgen auf Erteilung schriftlicher Auskünfte in Bauangelegenheiten sowie bei den mit ** versehenen Produkten und Dienstleistungen werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Rechtsgrundlagen sind dieselben wie oben angegeben.

Zuständige Einrichtungen