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Denkmalschutz**

Beschreibung

Die Aufgaben des Denkmalschutzes werden in Wesseling von der "Unteren Denkmalbehörde" als Sonderordnungsbehörde eigenständig wahrgenommen. Der Denkmalschutz ist organisatorisch integriert in den Bereich Bauaufsicht und Bauverwaltung.

Die sehr umfangreichen Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde gliedern sich aufgrund des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetzes - DSchG) in die Bereiche "Denkmalschutz" und "Denkmalpflege". Die Untere Denkmalbehörde handelt auf dieser Rechtsgrundlage. Insbesondere ist sie zuständig für Eintragungen in die Denkmalliste, für denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren, für die Ausstellung von steuerlichen Bescheinigungen sowie für die Bearbeitung von Zuschussanträgen.

Übergeordnete Behörde ist der Rhein-Erft-Kreis als Obere Denkmalbehörde und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW als Oberste Denkmalbehörde.

Denkmalschutz

Die Unterschutzstellung von Bau- und Bodendenkmälern, beweglichen Denkmälern und Denkmalbereichen gehört zu den Aufgaben des Denkmalschutzes.

Zusätzlich wird eine Denkmalliste getrennt nach Bau- und Bodendenkmälern geführt.

Denkmalpflege

Alle Vorgänge, die dem Erhalt der eingetragenen Denkmäler dienen, bezeichnet man als Denkmalpflege. Die Erteilung von Erlaubnissen bei geplanten Veränderungen an Denkmälern, die Gewährung von Zuschüssen, Steuerbescheinigungen und Stellungnahmen im Rahmen der Stadtentwicklung gehören zu den Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde.

Beratung und Betreuung der Denkmaleigentümer und Denkmalnutzer ist ein weiterer wichtiger Punkt der Arbeit.

Tag des offenen Denkmals

Jeweils am 2. Sonntag im September findet der Tag des offenen Denkmals statt. Ziel des Tags des offenen Denkmals ist es, die Öffentlichkeit für die Bedeutung des kulturellen Erbes zu sensibilisieren und Interesse für die Belange der Denkmalpflege zu wecken.

Hinweis: 

Für die mit * versehenen Produkte und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Deren Rechtsgrundlagen sind 

  1. das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Tarifstelle 2 (Teile I und II) der hierzu geltenden Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
  2. oder die Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung -

in ihrer zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils geltenden Fassung. 

Bei schriftlichen und mündlichen Anträgen auf Erteilung schriftlicher Auskünfte in Bauangelegenheiten sowie bei den mit ** versehenen Produkten und Dienstleistungen werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Rechtsgrundlagen sind dieselben wie oben angegeben.

Zuständige Einrichtungen