Einsichtnahme in Bauakten
Beschreibung
Einsichtnahme in Bauakten darf nur durch
- den Eigentümer bzw. die Eigentümerin bzw. den Eigentümer des Grundstückes, für das die Bauakte besteht,
- eine vom Eigentümer/der Eigentümerin ausdrücklich schriftlich bevollmächtigten Person
genommen werden.
Personalausweis
Damit keine unberechtigten Personen Einsicht in Ihre Akten nehmen können, müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis ausweisen.
Aktueller Grundbuchauszug des Grundstückes, für das die Bauakte besteht
Bitte legen Sie einen aktuellen (nicht älter als 3 Monate) Grundbuchauszug des Grundstückes vor. Diesen erhalten Sie beim Amtsgericht Brühl, Grundbuchamt, Balthasar-Neumann-Platz, 50321 Brühl.
Eventuell eine schriftliche Vollmacht
wenn die Einsichtnahme durch eine dritte Person erfolgen soll. Bei der Einsichtnahme ist die Vollmacht im Original vorzulegen. Sie verbleibt anschließend in der Bauakte. Diese Vollmacht darf nicht älter als 3 Monate sein und verliert ihre Gültigkeit mit der erfolgten Einsichtnahme.
Die Bauakten müssen aus dem Zentralarchiv beschafft werden. Daher ist eine Vorbestellung für die gewünschte Bauakte erforderlich. Archivierte Bauakten können Sie unter Benennung des Eigentümers, der genauen Bezeichnung des Bauobjektes (Gebäudeart, Straße, Haus-Nr.), Angabe einer Telefonnummer oder Ihrer E-Mail-Adresse für evtl. Rückfragen bestellen beim Bürgermeister der Stadt Wesseling, Bereich Bauaufsicht, Bauverwaltung, Denkmalschutz und Zentrale Vergabestelle.
- per Brief
- per Fax 02236/701-6271
- per E-Mail: iwolfram@wesseling.de
Der Termin wird Ihnen vom Sachbearbeiter mitgeteilt; entweder per E-Mail oder telefonisch. Beachten Sie bitte, dass Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauaufsicht bei der Akteneinsicht keine fachlichen Auskünfte geben.
Die Bauunterlagen werden grundsätzlich digital bereitgestellt. Bei Bedarf können ausnahmsweise im Einzelfall Kopien bis zur Größe DIN A3 gefertigt werden. Kopien in größerem Format sind leider nicht möglich. Die ausnahmsweise Fertigung von Fotokopien muss aus Kapazitätsgründen beschränkt werden auf maximal 10 Blätter pro Einsichtnahme.
Eine Vorauswahl aus allen zu einem Grundstück vorhandenen Bauakten (Ordnern) kann nicht angeboten werden. Es ist zum Beispiel nicht möglich, nur den Ordner herauszusuchen, der eine bestimmte Baugenehmigung enthält. Es werden immer alle Ordner zu einem Grundstück geliefert, die im Zentralarchiv vorhanden sind. Daran orientiert sich auch die Gebühr für die Akteneinsicht. Auch bei Nichtinanspruchnahme der beantragten Akteneinsicht sind die anfallenden Gebühren zu zahlen und werden mittels Gebührenbescheid in Rechnung gestellt.
Die Gebühren für Leistungen des Archivs der Bauaufsicht werden auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling berechnet.