Erschließungsbeiträge**

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Dienstleistungsinformationen

Erschließungsbeiträge**

Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind die §§ 127 - 135 des Baugesetzbuches (BauGB) und die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Erschließungsbeitragssatzung).

Die Beiträge werden erhoben, wenn im Stadtgebiet neue, bisher nicht vorhandene öffentliche Straßen, Wege und Plätze samt deren Anschluss an die notwendigen Ver- und Entsorgungsnetze (Wasserversorgung, Kanalisation, Strom, Gas usw.) geschaffen werden. Erst wenn Grundstücke erschlossen sind, können sie in der Regel auch bebaut werden.

Erschließungsbeiträge werden erhoben von den durch die Erschließung betroffenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern.

Es sind grundstücksbezogene Angaben wie Gemarkung, Flur und Flurstück zu nennen.

Hinweis: 

Für die mit * versehenen Produkte und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Deren Rechtsgrundlagen sind 

  1. das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Tarifstelle 2 (Teile I und II) der hierzu geltenden Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
  2. oder die Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung -

in ihrer zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils geltenden Fassung. 

Bei schriftlichen und mündlichen Anträgen auf Erteilung schriftlicher Auskünfte in Bauangelegenheiten sowie bei den mit ** versehenen Produkten und Dienstleistungen werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Rechtsgrundlagen sind dieselben wie oben angegeben.

Zuständige Einrichtung