Übermäßige Straßenbenutzung

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Dienstleistungsinformationen

Übermäßige Straßenbenutzung

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsrechtlich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis nach § 29 StVO

Insbesondere handelt es sich um folgende Veranstaltungen:

  • Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz
  • Brauchtumsumzüge
  • Laufveranstaltungen

§ 29 Straßenverkehrs-Ordnung - Übermäßige Straßenbenutzung
(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

  • Schriftlicher Antrag mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan, Veranstaltungsablauf, etc.
  • Streckenplan / Lageplan,
  • Versicherungsnachweise,
  • Haftungserklärung des Veranstalters,
  • gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen

Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des Versammlungsgesetzes sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.

Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden; u.a. muss der Veranstalter die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.

Zuständige Einrichtung