Elektronischer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (eAT)

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Elektronischer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (eAT)

Zum 01.09.2011 wurde aufgrund der EU-Verordnung 380/2008 der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) für Drittstaatsangehörige eingeführt.

Verbindlich für alle Drittstaatsangehörige, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden auf dem Chip des eAT zwei Fingerabdrücke gespeichert. Dies hat zur Folge, dass das persönliche Erscheinen bei der Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises erforderlich ist.

Das bisherige Antragsverfahren über das Bürgeramt der Stadt Wesseling ist daher seit dem 01.09.2011 entfallen.

Staatsangehörige der Europäischen Union werden von dieser Veränderung nicht erfasst. Diese haben weiterhin die Möglichkeit, ihren Aufenthalt beim Bürgeramt der Stadt Wesseling anzuzeigen.

Soweit ein Drittstaatsangehöriger mit einem Unionsbürger in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ist ebenfalls ab dem 01.09.2011 über die Ausländerbehörde ein eAT zu beantragen.

Zuständige Einrichtung