Führerschein - Vorgezogener Umtausch

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Führerschein - Vorgezogener Umtausch

Eine Information des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sogenannten Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

I. Führerscheine, die bist einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind

Ausstellungsjahr:

Vor 1953 umtausch bis zum 19.01.2033

1953 - 1958 umtausch bis zum 19.01.2022

1959 - 1964 umtausch bis zum 19.01.2023

1965 - 1970 umtausch bis zum 19.01.2024

1971 oder später umtausch bis zum 19.01.2025

   

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr:

1999 - 2001 umtausch bis zum 19.01.2026

2002 - 2004 umtausch bis zum 19.01.2027

2005 - 2007 umtausch bis zum 19.01.2028

2008 umtausch bis zum 19.01.2029

2009 umtausch bis zum 19.01.2030

2010 umtausch bis zum 19.01.2031

2011 umtausch bis zum 19.01.2032

2012 - 18.01.2013 umtausch bis zum 19.01.2033

Nach Ablauf der o.g. Frist wird Ihr alter Führerschein ungültig.

Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

  • Personalausweis
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • bisheriger Führerschein

Die Gebühr für die Umstellung auf den EU-Kartenführerschein beträgt 40,39 Euro.

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 6 bis 8 Wochen.

Der EU-Kartenführerschein wird in der Bundesdruckerei in Berlin erstellt. Der Führerschein wird direkt an den/die Inhaber/in nach Hause geschickt.

Der alte Führerschein wird bei Antragstellung eingezogen und entwertet und kann auf Wunsch mit dem neuen Führerschein zugeschickt werden. Für die Übergangszeit wird eine Ersatzbescheinigung ausgestellt. Mit dieser kann nur im Inland gefahren werden.

Ein Umtausch der Fahrerlaubnis der Klasse 2 (LKW) ist nur bei der Führerscheinstelle des Rhein-Erft-Kreises möglich.