Führungszeugnis

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Führungszeugnis

Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch "polizeiliches Führungszeugnis" genannt, ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Wird das Führungszeugnis für persönliche Zwecke, z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber, benötigt, handelt es sich um ein Privatführungszeugnis.

Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde (z.B. Erteilung einer Fahrerlaubnis) und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis).

Erweitertes Führungszeugnis

Ein "erweitertes Führungszeugnis" wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt

  • wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist

oder

  • wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen (z. B. Schule, Sportverein).

Europäisches Führungszeugnis

Ein Europäisches Führungszeugnis wird in Deutschland lebenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt. Das Europäische Führungszeugnis gibt auch Auskunft darüber, ob die betreffende Person im EU-Staat ihrer Herkunft vorbestraft ist. Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.

Der Antrag muss persönlich gestellt werden.

  • Vorlage des Personalausweises oder Passes

Bei einem behördlichen Führungszeugnis:

  • Vorlage des Schreibens der Behörde, die das Führungszeugnis verlangt

Bei einem erweiterten Führungszeugnis:

  • Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Beantragung eines Führungszeugnisses
13,00 Euro

Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses kann bei jeder Meldebehörde gestellt werden, bei der der Antragssteller mit einer Wohnung gemeldet ist. Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Das Führungszeugnis wird direkt an die im Antrag angegebene Anschrift übersandt. Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, teilen Sie bitte die genaue Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck bzw. das Aktenzeichen mit.

Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen. Dieses einfache Verfahren steht ab sofort allen Bürgerinnen und Bürgern offen. Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss, und ein passendes Kartenlesegerät. Auf diese Weise kann eindeutig identifiziert werden, wer den Antrag stellt.

Ausländische Mitbürger, die keinen deutschen Personalausweis besitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funktion ihres elektronischen Aufenthaltstitels nutzen.

Wie bei der Antragstellung auf dem Amt wird auch beim Online-Antrag eine Gebühr von 13 Euro pro Führungszeugnis erhoben. Im Online-Portal kann sie mit einer gängigen Kreditkarte oder durch Überweisung per "giropay" beglichen werden. Die Führungszeugnisse werden auf grünem Spezialpapier gedruckt und mit der Post zugeschickt.

Das Online-Portal zur Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ist über die Webseite des Bundesamts für Justiz (BfJ) zu erreichen.

Zuständige Einrichtung