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Genehmigungsfreistellung / Freistellungsverfahren*

Beschreibung

Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (wenn Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten sind) und wenn die Erschließung gesichert ist, bedarf es zur Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden geringer oder mittlerer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude unter bestimmten Umständen keiner Baugenehmigung.

Benötigt werden

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke des Landes NRW. Das Antragsformular muss von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden.
    Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.
    Wenn im Falle der Erklärung der Bauaufsichtsbehörde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, die Freistellungsvorlage als Bauantrag behandelt werden soll, dann muss dies im Vordruck erklärt und alle Bauvorlagen und die Berechnung zur Kostenermittlung (Bruttorauminhalt) mindestens in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.
  • Lageplan bzw. Flurkarte
    Wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten möglicherweise zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, dann ist ein amtlicher Lageplan vorzulegen. Die vorhandenen und geplanten Geländehöhen an den Eckpunkten des Gebäudes und in Grenznähe sind einzutragen.
    Der Lageplan soll nicht älter als sechs Monate und mindestens im Maßstab 1:500 erstellt sein.
    Wenn nur eine Flurkarte erforderlich ist, soll diese nicht älter als sechs Monate und mindestens im Maßstab 1:1000 erstellt sein. Die Flurkarte ist beim Bereich Liegenschaften, Zimmer 408/409, im Neuen Rathaus kostenpflichtig erhältlich.
  • Nachweise
    Es ist nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Zusätzlich ist der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche einzureichen.
  • Bauzeichnungen
    Es sind Grundrisse aller Geschosse, Schnitt/e und Ansichten im Maßstab 1:100 einzureichen
  • Brandschutz
    Die Erklärung, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ist vom Entwurfsverfasser/in vorzulegen.

Leitfaden für das Freistellungsverfahren

"Was geschieht nach Ablauf der Monatsfrist"

  • Information an die Angrenzer
    Bauherr/in muss den Angrenzern vor Baubeginn mitteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben durchgeführt wird.
  • Baubeginnanzeige
    Bauherr/in sendet eine Woche vor Baubeginn die Baubeginnanzeige an die Bauaufsichtsbehörde.
    Bauherr/in teilt der Bauaufsicht schriftlich den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters oder der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen mit, die die Nachweise über die Standsicherheit, den Wärmeschutz und Schallschutz aufstellen oder prüfen und stichprobenhafte Kontrollen ausführen. Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe ist zusätzlich die Bescheinigung über die Einhaltung des Brandschutzes erforderlich.
  • Baustellenschild
    Das vollständig ausgefüllte Baustellenschild muss an der Baustelle über den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme, von der Straße aus gut sichtbar, angebracht sein.
  • Anzeige der abschließenden Fertigstellung
    Bauherr/in zeigt schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde die Fertigstellung des Gebäudes an. Es findet keine Besichtigung durch die Bauaufsicht statt.
  • Bescheinigungen
    Die Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen müssen beim Bauherrn bzw. bei der Bauherrin vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen errichtet oder geändert worden sind.

Hinweis für den Bauherrn:

Sollte das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert werden, so ist ein Antrag auf Einleitung des Niederschlagswassers in den Untergrund bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Die Antragsgenehmigung und die Bescheinigung der Abnahme der Versickerungsanlage ist der Bauaufsicht aufzubewahren.

Den bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichenden Bauvorlagen ist bei Wohngebäuden geringer Höhe die Erklärung des Entwurfsverfassers oder der Entwurfsverfasserin (Architekt/in, Bauingenieur/in mit Zulassung in einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer) beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und Garagen bis 1000 m² und Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten muss von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

Mit dem Vorhaben darf spätestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei der städt. Bauaufsicht begonnen werden, wenn diese innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Für die bautechnischen Unterlagen sind weitere Nachweise von Sachverständigen erforderlich.

Folgende Bauvorhaben fallen in der Regel unter die Genehmigungsfreistellung:

  1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
  3. Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Gebäude.

Unter die Gebäudeklasse 1 fallen freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² sowie freistehende land- oder fortwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung.

Unter die Gebäudeklasse 2 fallen Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m².

Unter die Gebäudeklasse 3 fallen Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m.

Hinweis: 

Für die mit * versehenen Produkte und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Deren Rechtsgrundlagen sind 

  1. das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Tarifstelle 2 (Teile I und II) der hierzu geltenden Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
  2. oder die Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung -

in ihrer zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils geltenden Fassung. 

Bei schriftlichen und mündlichen Anträgen auf Erteilung schriftlicher Auskünfte in Bauangelegenheiten sowie bei den mit ** versehenen Produkten und Dienstleistungen werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Rechtsgrundlagen sind dieselben wie oben angegeben.

Zuständige Einrichtungen