Gaststätte

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Dienstleistungsinformationen

Gaststätte

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Der Betrieb muss jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Der Betrieb einer Gaststätte ist erlaubnispflichtig, sobald Alkohol ausgeschenkt wird.

Im Falle der Erlaubnispflicht müssen Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG ist nur noch die Abgabe alkoholischer Getränke.

Die Erteilung einer Gaststättenkonzession ist gebunden an die Räumlichkeiten des Gaststättenbetriebes und an die Person des Konzessionärs.

Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erfolgen.

Wer nur vorübergehend einen Alkoholausschank betreibt, z. B. für ein Straßenfest, braucht keine Konzession. Hierfür reicht eine Gestattung (Ausschankgenehmigung) gemäß § 12 Abs. 1 GastG aus.

Außengastronomien:
Wenn Sie eine "Außengastronomie" (z.B. einen Biergarten oder ein Gartenrestaurant) auf Privatgelände errichten möchten, müssen Sie zunächst klären, ob der Vermieter damit einverstanden ist. Neben dem Antrag beim Ordnungsamt muss bei der erstmaligen Einrichtung der Terrasse eine Genehmigung beim Bauordnungsamt beantragt werden.

Wenn Sie eine Freifläche im öffentlichen Verkehrsraum nutzen möchten, benötigen Sie neben der gaststättenrechtlichen Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis des Bereichs Sicherheit und Ordnung.

  • Gaststättengesetzes (GastG)
  • Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen sind erforderlich:

  • Konzessionsantrag
  • Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung, bei ausländischen Gewerbetreibenden zusätzlich der Aufenthaltstitel
  • Nutzungsnachweis (Pachtvertrag, Eigentumsnachweis)
  • Führungszeugnis der Beleg-Art O
    (zu beantragen beim zuständigen Meldeamt)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Beleg-Art 9
    (zu beantragen beim zuständigen Meldeamt)
  • Gesundheitszeugnis oder Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an der Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelkammer
    (§ 4 GastG)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Steueramtes der Wohnsitzgemeinde
  • Auszug aus der Schuldnerkartei
    erhältlich über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) über das Internet erhältlich. Die Internetadresse lautet www.vollstreckungsportal.de . Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis

Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person, so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische als auch für die vertretungsberechtigte(n) natürliche(n) Person(en) vorzulegen.

Zur Prüfung der räumlichen Voraussetzungen sind erforderlich:

  • Grundrisszeichnung, amtlicher Lageplan, Baubeschreibung, Schnittzeichnung
  • Stellungnahme der Bauaufsicht
  • Stellungnahme der Feuerwehr (vorbeugender Brandschutz)
  • Stellungnahme des Lebensmittelkontrolleurs

Der Konzessionsantrag ist gebührenpflichtig, auch bei Zurücknahme des Antrages. Die Gebührenhöhe erfragen Sie bitte im Einzelfall.

Bitte denken Sie daran, dass gerade im Gaststättengewerbe diverse rechtliche Vorgaben aus den Bereichen Nichtraucherschutz, Jugendschutz, Hygienerecht u.a. zu beachten sind. Da diese komplexe Rechtsmaterie hier nicht vollständig dargestellt werden kann, empfiehlt es sich, in der Planungs- und Vorbereitungsphase mit den hier genannten Ansprechpersonen des Ordnungsamtes persönlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsbehörden sind berechtigt auch die erlaubnisfreien Betriebe zu kontrollieren, weil auch für diese die Vorschriften des Gaststättengesetzes gelten.

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