Teilungsgenehmigung (§ 7 BauO NRW)*

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Dienstleistungsinformationen

Teilungsgenehmigung (§ 7 BauO NRW)*

Für die Teilung von bebauten Grundstücken muss bei der Baugenehmigungsbehörde eine Genehmigung beantragt werden. Die Teilungsvermessung kann dann von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden.

Antragsformular

Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke des Landes NRW. Das Antragsformular muss vom Bauherr/in und Eigentümer/in unterzeichnet werden.

Baulasten

Im Falle von bauordnungsrechtlichen Verstößen sind diese im Teilungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Baulastanträge zu stellen und entsprechende Lagepläne und Bauzeichnungen vorzulegen.

Lageplan

Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als sechs Monate sein darf, zu erstellen. Er muss von einem Katasteramt oder von einer/einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur(in) angefertigt und beglaubigt werden.

Der Lageplan muss enthalten - § 4 Bauprüfverordnung (BauPrüfVO):

  • seinen Maßstab und die Lage des zu teilenden Grundstücks zur Nordrichtung,
  • die Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers,
  • die rechtmäßigen Grenzen des zu teilenden Grundstücks,
  • die farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie),
  • die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und auf den angrenzenden Grundstücken, bei Gebäuden auch mit Angaben der Wand- und Firsthöhen,
  • die Grenzabstände, die Abstandflächen und die Abstände zu den nach Nr. 5 darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,
  • Flächen auf dem zu teilenden Grundstück, die von Baulasten betroffen sind sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des zu teilenden Grundstücks betroffen sind.

Hinweis: 

Für die mit * versehenen Produkte und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Deren Rechtsgrundlagen sind 

  1. das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Tarifstelle 2 (Teile I und II) der hierzu geltenden Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
  2. oder die Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung -

in ihrer zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils geltenden Fassung. 

Bei schriftlichen und mündlichen Anträgen auf Erteilung schriftlicher Auskünfte in Bauangelegenheiten sowie bei den mit ** versehenen Produkten und Dienstleistungen werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Rechtsgrundlagen sind dieselben wie oben angegeben.

Zuständige Einrichtung