Heiraten im Ausland

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Heiraten im Ausland

Sofern ein Deutscher im Ausland heiraten will, benötigt er dazu zumeist ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis. Dieses Dokument bescheinigt die sogenannte Ehefähigkeit des deutschen und des anderen Partners. Bitte beachten Sie, dass hierfür die Vorlage von Urkunden beider Partner notwendig ist.

Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt die Ausstellung eines gemeinsamen Ehefähigkeitszeugnisses.

Möchten Sie im Ausland heiraten, können Ihnen die Botschaften des jeweiligen Staates weiterhelfen. Benötigen Sie für die Eheschließung außerhalb von Deutschland ein Ehefähigkeitszeugnis, so können Sie dieses beim aktuellen bzw. letzten deutschen Wohnsitzstandesamt beantragen.

Ein Ehefähigkeitszeugnis wird in der Regel für eine Eheschließung im Ausland benötigt. Vorzulegen sind die für eine Eheschließung in Deutschland erforderlichen Unterlagen.

Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen benötigt.

Bitte fragen Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt nach!

Anmeldung einer Eheschließung oder Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses - wenn deutsches Recht zu beachten ist 40,00 € - wenn ausländisches Recht zu beachten ist 66,00 €

 

Eheurkunde 10,00 € internationale Eheurkunde 10,00 € für jede zweite und weitere gleichzeitig
beantragte Urkunde, die in einem
Arbeitsgang hergestellt wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr

 

Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister 10,00 € Namenserklärung 21,00 € Bescheinigung Namenserklärung 9,00 €

 

Gesetzliche Zuschläge für Eheschließungen
außerhalb der normalen Öffnungszeiten 66,00 € Servicezuschläge für Trauorte Trauzimmer freitags - nach 12.30 Uhr 34,00 € Trauzimmer samstags 84,00 € Landhaus - freitags bis 11.30 Uhr 134,00 € Landhaus - freitags ab 12.30 Uhr 200,00 € Landhaus - samstags ab 9.30 Uhr 250,00 € Fahrgastschiff "Anja" 50,00 €

Namensführung der Ehegatten nach deutschem Recht

Grundsätzlich sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Zum Ehenamen können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens voranstellen oder anfügen.

Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Ein Widerruf der Erklärung ist möglich. Wird kein Ehename bestimmt, so führen die Ehegatten den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.

Die Bestimmung des Ehenamens ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.

Zuständige Einrichtungen