Heiraten

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Heiraten

Die Eheschließung ist bei dem Standesamt anzumelden, in dessen Bezirk einer der/oder beide Partner seinen/ihren Wohnsitz hat/haben. Bei getrennten oder mehreren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit.

Heiraten können Sie jedoch in jedem deutschen Standesamt; sofern Ihre Eheschließung nicht beim Wohnsitzstandesamt erfolgen soll, setzten Sie sich vor Ihrer Planung mit Ihrem ausgewählten Standesamt in Verbindung und bringen Sie uns bitte am Tag der Anmeldung der Eheschließung die Adresse des ausgewählten Standesamtes mit, da die Unterlagen vom Standesamt Wesseling dorthin gesandt werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Partner die Eheschließung gemeinsam und persönlich anmelden sollen. Ist einer der Partner aus wichtigem Grund verhindert, so kann er den Anderen bevollmächtigen, die Anmeldung der Eheschließung alleine vorzunehmen.

Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung der Eheschließung hat eine Gültigkeit von 6 Monaten. Das heißt, dass Ihr Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muss.

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen können je nach "persönlichen Umständen" verschieden sein und richten sich außerdem nach Ihrer Staatsangehörigkeit.

Wenn Sie

- noch nie verheiratet waren;
- noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben;
- ledig sind:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • eine aktuelle (neu ausgestellte) beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) "Erweiterte Meldebescheinigung"
    des Bürgeramtes mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit, der Religionszugehörigkeit und des Wohnsitzes.
    HINWEIS:
    Die "Erweiterte Meldebescheinigung" ist nur dann vorzulegen, wenn Sie keinen Wohnsitz in Wesseling haben und/oder nicht in Wesseling heiraten wollen.

Zusätzlich - wenn

- Sie in der Bundesrepublik Deutschland verheiratet waren;
- Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und geschieden sind;
- Ihre Lebenspartnerschaft in der Bundesrepublik Deutschland aufgelöst wurde:

  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister mit Auflösungsvermerk der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft (keine Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde!)

Für alle anderen Fälle fragen Sie bitte persönlich bei Ihrem zuständigen Standesamt nach. Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben.

Alle genannten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.

Anmeldung einer Eheschließung oder Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses - wenn deutsches Recht zu beachten ist 40,00 € - wenn ausländisches Recht zu beachten ist 66,00 €

 

Eheurkunde 10,00 € internationale Eheurkunde 10,00 € für jede zweite und weitere gleichzeitig
beantragte Urkunde, die in einem
Arbeitsgang hergestellt wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr

 

Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister 10,00 € Namenserklärung 21,00 € Bescheinigung Namenserklärung 9,00 €

 

Namensführung der Ehegatten nach deutschem Recht

Grundsätzlich sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Zum Ehenamen können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens voranstellen oder anfügen.

Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Ein Widerruf der Erklärung ist möglich. Wird kein Ehename bestimmt, so führen die Ehegatten den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.

Die Bestimmung des Ehenamens ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.

Zuständige Einrichtungen