Heiraten mit Auslandsbeteiligung in der Bundesrepublik Deutschland

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Heiraten mit Auslandsbeteiligung in der Bundesrepublik Deutschland

Wenn mindestens einer der beiden Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so sollten Sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen.

Der Standesbeamte muss - bei Auslandsbezug - das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen analog anzuwendenden Ehevoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Voraussetzungen eingegangen werden.

Unterlagen in fremder Sprache sind ausnahmslos mit Übersetzungen von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer vorzulegen. Ermächtigte Übersetzer finden Sie unter www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de.

Grundsätzlich gilt, dass alle Unterlagen im Original und mit Übersetzung eines beeidigten, in Deutschland bei den Oberlandesgerichten zugelassenen Dolmetschers vorgelegt werden müssen und nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Außerdem ist auch ein Einkommensnachweis beizufügen.

Deutsche Staatsangehörige müssen im Bundesgebiet in jedem Fall vor einer/einem deutschen Standesbeamtin/Standesbeamten die Ehe schließen.

Wollen ausländische Staatsangehörige im Bundesgebiet vor einer/einem deutschen Standesbeamtin/Standesbeamten heiraten, sollten sie sich frühzeitig beim Standesamt erkundigen, welche Unterlagen sie benötigen. Dies kann je nach Land sehr unterschiedlich sein.

Unter Umständen muss auch noch ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beim Oberlandesgericht Köln gestellt werden oder ein ausländisches Scheidungsurteil beim Oberlandesgericht Düsseldorf anerkannt werden. In diesen Fällen ist in der Regel mit einer Wartefrist von ca. zwei Monaten zu rechnen.

Anmeldung einer Eheschließung oder Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses - wenn deutsches Recht zu beachten ist 40,00 € - wenn ausländisches Recht zu beachten ist 66,00 €

 

Eheurkunde 10,00 € internationale Eheurkunde 10,00 € für jede zweite und weitere gleichzeitig
beantragte Urkunde, die in einem
Arbeitsgang hergestellt wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr

 

Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister 10,00 € Namenserklärung 21,00 € Bescheinigung Namenserklärung 9,00 €

 

Gesetzliche Zuschläge für Eheschließungen
außerhalb der normalen Öffnungszeiten 66,00 € Servicezuschläge für Trauorte Trauzimmer freitags - nach 12.30 Uhr 34,00 € Trauzimmer samstags 84,00 € Landhaus - freitags bis 11.30 Uhr 134,00 € Landhaus - freitags ab 12.30 Uhr 200,00 € Landhaus - samstags ab 9.30 Uhr 250,00 € Fahrgastschiff "Anja" 50,00 €

Namensführung der Ehegatten nach deutschem Recht

Grundsätzlich sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Zum Ehenamen können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens voranstellen oder anfügen.

Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Ein Widerruf der Erklärung ist möglich. Wird kein Ehename bestimmt, so führen die Ehegatten den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.

Die Bestimmung des Ehenamens ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.

Zuständige Einrichtungen