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Handwerkerparkausweise

Beschreibung

Der Handwerkerparkausweis NRW kann für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für Gesamt-NRW erteilt werden.

Die Genehmigung berechtigt, ohne gesonderte Einzelfallprüfung und während der Durchführung von Handwerkerdiensten bzw. Dienstleistungen zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290.1 StVO
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO)

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

  • Antrag
  • Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. aktuelle Gewerbe-Ummeldung
  • Kopie der Handwerkskarte (Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder Handwerkskarte (Vorder- und
    Rückseite) Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), schriftliche
    Angaben, welche handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt werden, bzw. wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder
    Servicefahrszeugs erforderlich ist.
  • Kopie der Kfz.-Scheine
  1. Übertragbarkeit der Genehmigung
    Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar (maximal auf 5 Fahrzeuge), gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die mit einem Hologramm (Kopierschutz) versehene Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Originalausfertigungen/Genehmigungen wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist ggf. ein weiterer Antrag zu stellen.
  2. Fahrzeugwechsel
    Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalgenehmigung sowie der neue Kfz-Schein zur Änderung vorgelegt werden.
  3. Gültigkeitsdauer
    Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung angepasst.

Antragsberechtigte:

Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind, und ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung), zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung) ausüben und

a) regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen

und

b) ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, das sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen bzw. für Dienstleistungen eignet.

Andere Betriebe können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erhalten, wenn Sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.

Verwaltungsgebühr mit Gültigkeit für den Regierungsbezirk Köln

Die Verwaltungsgebühr beträgt 305,00 EUR für die erste Ausnahmegenehmigung und 153,00 EUR für jede weitere Ausnahmegenehmigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers, die nachträglich beantragt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit nach Ziffer 8 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 EUR (1/12 von 153,00 EUR) zu entrichten.

Verwaltungsgebühr mit Gültigkeit für NRW

Die Verwaltungsgebühr beträgt 350,00 EUR für die erste Ausnahmegenehmigung und 175,00 EUR für jede weitere Ausnahmegenehmigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers, die nachträglich beantragt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit nach Ziffer 8 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 EUR (1/12 von 175,00 EUR) zu entrichten.

Zuständige Einrichtungen