Parkausweis für Schwerbehinderte

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Dienstleistungsinformationen

Parkausweis für Schwerbehinderte

Den Parkausweis erhalten schwerbehinderte Menschen mit den Ausweismerkzeichen "ag" (außergewöhnlich gehbehindert) und "bl" (blind).

Mit diesem Ausweis ist der/die Inhaber/in berechtigt, die ausgewiesenen Schwer­behinderten­parkplätze zu benutzen. Hierfür ist der Parkausweis gut sichtbar unter der Windschutzscheibe auszulegen.

  • aktuelles Lichtbild
  • gültiger Schwerbehindertenausweis im Original

Das Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen ist nur erlaubt, wenn man im Besitz einer besonderen Parkerlaubnis für Schwerbehinderte ist. Ein solcher Parkausweis kann ausgestellt werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "aG" ("außergewöhnliche Gehbehinderung") oder "Bl" ("Blind"), vorhanden ist. Das Merkmal "G" ("Gebehinderung") reicht nicht aus.

Der Ausweis ist nicht fahrzeug-, sondern personenbezogen. Das bedeutet, dass jeder Fahrzeugführer, der eine berechtigte Person transportiert, den Ausweis benutzen kann. Der Ausweis berechtigt u. a. zur Nutzung der besonderen Schwerbehinderten-Parkplätze sowie zum Parken an Parkscheinautomaten ohne Gebühr.

Der Ausweis wird maximal für drei Jahre ausgestellt.

Der Parkausweis wird von der Wohnsitzbehörde nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises ausgestellt und gilt für das ganze Bundesgebiet sowie weitere 18 Länder:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Island, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Nordirland, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien.

Eine persönliche Vorsprache zur Erstellung eines Schwerbehinderten-Parkausweises ist nicht erforderlich. Ein/e Vertreter/in kann den Antrag stellen.

Zuständige Einrichtung