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Schwerbehinderte - persönlicher Parkplatz

Beschreibung

Die Anordnung eines Parkplatzes für bestimmte Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, vor der Wohnung, setzt eine besondere Prüfung voraus. Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines persönlichen Schwerbehindertenparkplatzes ist daher nicht allein aus dem Umstand zu begründen, dass jemand schwerbehindert ist. Unter anderem ist auch zu prüfen, ob ein Parksonderrecht überhaupt erforderlich ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn kein Parkraummangel besteht oder in zumutbarer Entfernung eine Garage oder ein Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes vorhanden ist,

  • Formloser Antrag,
  • Personalausweis oder Reisepaß,
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vor- und Rückseite)

Parkerleichterung außerhalb der Regelung für außergewöhnlich Gehbehinderte (aG) und Blinde (Bl)

Der orangefarbene bundeseinheitliche Schwerbehindertenparkausweis sieht eine Vielzahl von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50% für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60% vorliegt;
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70% vorliegt.

Schwerbehindertenparkplätze dürfen mit dieser Parkberechtigung nicht benutzt werden. Diese sind ausschließlich Schwerbehinderten mit den Merkmalen "aG" und "Bl" vorbehalten.

Zuständige Einrichtungen