Glücksspiel - Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Spielgeräten

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Glücksspiel - Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Spielgeräten

Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen wollen, muss der Betriebsort dafür als geeignet anerkannt werden. Dabei handelt es sich um die sogenannte Geeignetheitsbestätigung.

Die Geeignetheitsbestätigung wird ausgestellt, wenn ein Betrieb für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist. Beispielsweise dürfen Geldspielgeräte in Spielhallen und in begrenzter Anzahl in Schankwirtschaften und in Speisewirtschaften, nicht aber auf Volksfesten, Jahrmärkten und in Trinkhallen aufgestellt werden.

Wo und wieviele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).

Voraussetzung für die Geeignetheitsbescheinigung ist eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Diese Erlaubnis sagt aus, dass die jeweilige Person berechtigt ist Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen.

Sollen die Spielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt werden, benötigen Sie zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis.

  • ausgefüllt und unterschriebenes Antragsformular,
  • Lageplan zum genauen Aufstellort im Objekt,
  • Generelle Aufstellererlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis kann bei der Antragstellung vorab bei der zuständigen Sachbearbeitung erfragt werden.

Wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).

Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie außerdem eine Spielhallenerlaubnis.

In Schank- oder Speisewirtschaften dürfen Sie beispielsweise nur unter einer ständigen Aufsicht derzeit drei Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte (ab dem 10.11.2019 nur noch zwei Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen.

Auf Volksfesten, Jahrmärkten oder in Trinkhallen sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten dagegen nicht erlaubt. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Waren- oder Spielgerät aufgestellt werden, insgesamt höchstens zwölf Geräte.

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