Glücksspiel - Spielhallenerlaubnis

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Dienstleistungsinformationen

Glücksspiel - Spielhallenerlaubnis

Für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle ist in Nordrhein-Westfalen nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz erforderlich.

Zusätzlich benötigen Sie die Erlaubnis zum Aufstellen (siehe Aufstellererlaubnis) von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung zum Nachweis, dass der Betriebsort zum Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist.

  • Personalausweis oder Nationalpass mit Meldebescheinigung,
    (ausländische Staatsangehörige benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Unterrichtungs- und Sachkundenachweis einer Industrie- und Handelskammer
    als Nachweis, dass Sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden sind
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
    in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
  • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes,
  • Führungszeugnis nach Belegart "0"
    Das Führungszeugnis der Belegart "0" können Sie bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    Den Auszug können juristische Personen in der Gewerbemeldestelle,  natürliche Personen können den Auszug bei der Meldebehörde ihres Wohnortes beantragen,
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts
    Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht,
  • Auszug aus der Schuldnerkartei
    erhältlich über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) über das Internet erhältlich. Die Internetadresse lautet www.vollstreckungsportal.de. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis
  • Gültige Baugenehmigung mit Schlussabnahme des Gebäudes
  • Amtlicher Lageplan
  • Grundrisszeichnung
  • Antrag durch eine juristische Person
    Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als eingetragener Verein oder Ähnliches? Dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender bei der Antragstellung vorzulegen. Ferner ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis kann bei der Antragstellung vorab bei der zuständigen Sachbearbeitung erfragt werden.

Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden.

Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe (ebenfalls 350 Metern Luftlinie) zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden.

Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen (Verbot der Mehrfachkonzessionen); auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen); Mehrfachhallen sind nicht zulässig.

Neben der auf dieser Seite beschriebenen Erlaubnis ist für die Errichtung einer Spielhalle eine Baugenehmigung erforderlich.

Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1 Uhr bis 6 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Feiertagsgesetzes NRW zu beachten.

In der Spielhalle muss der Jugendschutz gewährleistet sein.

Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig. An dem Gebäude dürfen Sie nur den Hinweis "Spielhalle" anbringen.

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle muss ein Sozialkonzept entwickeln, in dem dazulegen ist, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt beziehungsweise wie diese behoben werden sollen.

In Spielhallen darf je 12 qm Grundfläche höchstens 1 Geldspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf jedoch 12 Geräte nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Toiletten, Flure etc. außer Ansatz.

Für die Antragstellung ist die persönliche Vorsprache des Betreibers erforderlich.

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