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Glücksspiel - Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten

Beschreibung

Hierbei handelt es sich um eine personenbezogene Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Die Erlaubnis gilt für das gesamte Bundesgebiet.

  • Personalausweis oder Nationalpass mit Meldebescheinigung,
    (ausländische Staatsangehörige benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Unterrichtungs- und Sachkundenachweis einer Industrie- und Handelskammer
    als Nachweis, dass Sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden sind
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
    in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
  • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes,
  • Führungszeugnis nach Belegart "0"
    Das Führungszeugnis der Belegart "0" können Sie bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    Den Auszug können juristische Personen in der Gewerbemeldestelle,  natürliche Personen können den Auszug bei der Meldebehörde ihres Wohnortes beantragen,
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts
    Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht,
  • Auszug aus der Schuldnerkartei
    erhältlich über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) über das Internet erhältlich. Die Internetadresse lautet www.vollstreckungsportal.de. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis,
  • Bei juristischen Personen
    ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung

Wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).

Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie außerdem eine Spielhallenerlaubnis.

Neben der persönlichen Aufstellererlaubnis benötigen Sie eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort an dem Sie die Spielgeräte aufstellen wollen. So dürfen Sie beispielsweise in Schank- oder Speisewirtschaften bei einer ständigen Aufsicht derzeit zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufstellen.

Auf Volksfesten, Jahrmärkten oder in Trinkhallen sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten dagegen nicht erlaubt. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Waren- oder Spielgerät aufgestellt werden, insgesamt höchstens zwölf Geräte.

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis kann bei der Antragstellung vorab bei der zuständigen Sachbearbeitung erfragt werden.

Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13,00 Euro sowie die Gebühr für die Gewerbeanmeldung.

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