Werbeanlagen und Hinweisschilder*

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Dienstleistungsinformationen

Werbeanlagen und Hinweisschilder*

Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Werbeanlagen sind in der Regel ab einer Größe von mehr als 1,0 m² genehmigungspflichtig, sofern in der Bauordnung NRW nichts anderes geregelt ist.

In vielen Gebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Auskunft erteilt Ihnen die Bauaufsicht.

Antragsformular

Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke des Landes NRW. Das Antragsformular muss von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden.

Baubeschreibung

Eine Baubeschreibung ist nur erforderlich, wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden sollen.

Lageplan bei freistehenden Werbeanlagen

Der Lageplan darf nicht älter als sechs Monate und muss mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Der Lageplan muss enthalten: rechtmäßige Grenzen, Festsetzungen eines Bebauungsplanes, vorhandene bauliche Anlagen und Werbeanlagen, Aufstellungs- oder Anbringungsort der Werbeanlage, Abstände zu baulichen Anlagen, anderen Werbeanlagen, Verkehrsflächen sowie zu begrünten Flächen.

Bauzeichnungen

Die Bauzeichnungen (Ansichten, Grundrisse, Schnitte) müssen im Maßstab 1:50 eingereicht werden und die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten.

Lichtbilder bzw. Lichtbildmontage

Die farbigen Lichtbilder oder die farbigen Lichtbildmontagen zum Antrag sollen wiedergeben:

  • die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll,
  • die Darstellung der vorhandenen Werbeanlage auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken,
  • die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlage/n, die beseitigt werden soll/en

Angabe der Herstellungssumme

Es sind die Herstellungskosten einschließlich der Montagekosten und der Umsatzsteuer in Euro anzugeben.

Hinweis für den Bauherrn:

Bei Werbung an der Stätte der Leistung sollte vor Antragstellung geprüft werden, ob der Betrieb oder das Gewerbe, für welches geworben werden soll, bauaufsichtlich genehmigt ist. Gegebenenfalls ist gleichzeitig ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen.

Hinweis:

Für die mit * versehenen Produkte und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Deren Rechtsgrundlagen sind 

  1. das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Tarifstelle 2 (Teile I und II) der hierzu geltenden Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
  2. oder die Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung -

in ihrer zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils geltenden Fassung. 

Bei schriftlichen und mündlichen Anträgen auf Erteilung schriftlicher Auskünfte in Bauangelegenheiten sowie bei den mit ** versehenen Produkten und Dienstleistungen werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Rechtsgrundlagen sind dieselben wie oben angegeben.

Genehmigungsfrei sind:

  • Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m².
  • Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens 2 Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
  • Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind.
  • Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis zu 10 m sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder äußeren Gestalt der Anlage.

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung