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Dienstleistungsinformationen
Gurtanlegepflicht Ausnahmegenehmigung
Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen in Ausnahmefällen befreit werden, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Anlegen des Gurtes ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder die Körpergröße beträgt weniger als 150 cm.
Beträgt die Körpergröße weniger als 150 cm, ist eine Ausnahme nur dann möglich, wenn spezielle Gurte oder Sitze u. ä. nachweislich nicht eingesetzt werden können. - Personen, die eine Ausnahmegenehmigung aus gesundheitlichen Gründen beantragen, müssen den Vordruck "Ärztliche Bescheinigung - Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes" vorlegen. Das bedeutet, dass letztlich der Arzt entscheidet, ob die Befreiung erfolgen muss oder nicht.
§ 21 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 46 Absatz 1 Ziffer 5 b StVO.
Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes
evtl. "Ärztliche Bescheinigung - Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes"
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
Zuständige Einrichtung
- Bürgeramt
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- Alfons-Müller-Platz
- 50389 Wesseling
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- Fax:
02236 7010 - E-Mail:
buergeramt@wesseling.de
- Fax:
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