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Herkunftsnachweis geschützter Arten

Kurzbeschreibung

Geschütze Tierarten dürfen nur in Ausnahmefällen gehalten werden, wenn sie rechtmäßig durch vom Naturschutzrecht bestimmte Ausnahmen in den eigenen Besitz gelangt sind. Die Beweislast hierfür trägt die jeweilige Halterin bzw. der jeweilige Halter.

Beschreibung

Auf Grundlage der Bundesartenschutzverordnung sind die meisten artgeschützten Tiere zu kennzeichnen. Im Rhein-Erft-Kreis ist die Untere Jagdbehörde für die Überwachung und Einhaltung dieser Vorschriften zuständig.

Vögel tragen in der Regel geschlossene Fußringe, die von bestimmten Verbänden ausgegeben werden. Streng geschützte Reptilien, wie beispielsweise europäische Landschildkröten, werden meist durch Fotodokumentation gekennzeichnet. Streng geschützte Säugetiere können mit Mikrochip-Transpondern versehen werden.

  • Ausgefülltes Anmeldeformular.
  • Herkunftsnachweise/Cites- bzw. EG-Bescheinigungen des Tieres bzw. der Tiere in Kopie.

Müssen artgeschützte Tiere zwingend gekennzeichnet werden?


Ja, die ordnungsgemäße Kennzeichnung ist ein Identifikationsnachweis und belegt zusammen mit den Dokumenten die legale Herkunft.

Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist einzelfallabhängig und wird per Gebührenbescheid festgesetzt. 

Zuständige Einrichtungen