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Baulasten (§ 85 BauO NRW)*

Beschreibung

Wenn ein Vorhaben nicht den Vorschriften des öffentlichen Baurechtes entspricht, weil z.B. die Abstandsflächen nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden können, nur mittels Wegerecht die Erschließung eines Grundstückes erfolgen kann oder die notwendigen Stellplätze auf einem anderen Grundstück liegen, kann der Mangel in einigen Fällen durch die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Sicherung in Form einer Baulast geheilt werden.

Dabei entsteht in der Regel ein begünstigtes und ein belastetes Grundstück. Die Grundstückseigentümer haben sich zur Übernahme der Baulast bei der Baugenehmigungsbehörde verbindlich zu verpflichten. Über die Verpflichtung wird eine Urkunde gefertigt, die Baulast wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

Die Baulast gilt auch für den Rechtsnachfolger.

Formloser Antrag

Der formlose Antrag soll enthalten:

  • Genaue Bezeichnung aller betroffenen Grundstücke (ggf. samt deren postalischer Anschrift),
  • Namen und Anschriften der beteiligten Grundstückseigentümer/innen.

Grundbuchauszug für das zu belastende Grundstück

Der Grundbuchauszug darf nicht älter 3 Monate sein, seine Beglaubigung ist nicht erforderlich.

Lageplan - in 4-facher Ausfertigung

Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte zu erstellen. Der Lageplan darf nicht älter als sechs Monate sein. Er muss von einem Katasteramt oder von einer/einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur(in) angefertigt und amtlich beglaubigt werden. Die Darstellung von Baulastflächen muss in grüner Umgrenzung und Schraffur mit Vermaßung ausgeführt werden.

Hinweis: 

Für die mit * versehenen Produkte und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Deren Rechtsgrundlagen sind 

  1. das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Tarifstelle 2 (Teile I und II) der hierzu geltenden Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
  2. oder die Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung -

in ihrer zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils geltenden Fassung. 

Bei schriftlichen und mündlichen Anträgen auf Erteilung schriftlicher Auskünfte in Bauangelegenheiten sowie bei den mit ** versehenen Produkten und Dienstleistungen werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Rechtsgrundlagen sind dieselben wie oben angegeben.

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Zuständige Einrichtungen