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Baugenehmigungsverfahren - Sonderbauten (§ 65 BauO NRW)*
Beschreibung
Alle Vorhaben, die nicht genehmigungsfrei sind oder nicht im einfachen Verfahren genehmigt werden können, durchlaufen das normale Genehmigungsverfahren. Betroffen sind die großen Sonderbauten (u. a. große Gewerbebauten, Geschäftshäuser sowie Hochhäuser).
Allgemeine Anforderungen und erforderliche Nachweise
Bauantrag
Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn unterschrieben sein.
Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für die Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen; in der Regel in 3-facher Ausfertigung.
Wird ein Antrag unvollständig eingereicht, so kann er gebührenpflichtig zurückgewiesen werden.
Bauvorlageberechtigung
Bei Errichtung oder Änderung eines Gebäudes müssen die dem Antrag beizufügenden Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/-in unterschrieben sein.
Baubeschreibungsformular
Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke des Landes NRW.
Betriebsbeschreibungsformular
Die Betriebsbeschreibung ist nur erforderlich bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben. Bitte verwenden Sie die amtlichen Vordrucke. Zusätzlich können Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegpläne erforderlich sein.
Lageplan - Flurkarte - Deutsche Grundkarte
Der Lageplan soll nicht älter als 6 Monate sein und mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, dann ist ein amtlicher Lageplan vorzulegen. Die Flurkarte soll nicht älter als 6 Monate sein und mindestens im Maßstab 1:1000. Handelt es sich um ein Vorhaben, das im Außenbereich liegt, dann ist zusätzlich die Vorlage der Grundkarte erforderlich. Die Karten sind beim Bereich Liegenschaften, Zimmer 408/409, im Neuen Rathaus kostenpflichtig erhältlich.
Bauzeichnungen
Es sind Grundrisse aller Geschosse, Schnitt/e und Ansichten im Maßstab 1:100 einzureichen. Zusätzlich können einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden. Bestandspläne können erforderlich sein. Für Mittel- und Großgaragen, Versammlungs-, Verkaufs- und Gaststätten sind zusätzliche Angaben und Bauvorlagen erforderlich (beispielsweise Abmessung und Kennzeichnung der Fahrgassen, Bestuhlungspläne und Darstellung der Behandlungsräume).
Nachweis der Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz
Vor Erteilung der Baugenehmigung ist der Standsicherheitsnachweis in geprüfter Form vorzulegen. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden. Die Prüfung umfasst auch den baulichen Brandschutz und den baulichen Schall- und Wärmeschutz.
Brandschutzkonzept
Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes. Das Konzept muss von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes oder von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz aufgestellt werden. Im Einzelfall können auch Personen in Betracht kommen, die auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Erstellung von Brandschutzkonzepten durch die Bauaufsichtsbehörden akzeptiert werden (z. B. Angehörige von Werksfeuerwehren, die auf Grund ihrer Ausbildung auch den vorbeugenden Brandschutz ihres Betriebes beurteilen können; oder von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Sachverständige).
Schallschutzgutachten
In Abhängigkeit von der Umgebung kann ein spezielles Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Immissionen erforderlich sein, beispielsweise für Außengastronomien, Gewerbebetriebe und Versammlungsstätten. Erstellt werden diese Gutachten von Sachverständigen.
Rechnerische Nachweise
Die Berechnungen des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ, BMZ und GFZ) sind nur im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung erforderlich. Der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche ist einzureichen. Bei Gebäuden ist die Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277, bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist die Herstellungssumme einschließlich Umsatzsteuer zu ermitteln.
Stellplätze
Für die Errichtung und Änderung von baulichen und anderen Anlagen sind Stellplätze in ausreichender Zahl herzustellen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich in der Regel nach Nutz-, Verkaufsflächen, nach der Art der Nutzung und nach möglichen Festsetzungen im Bebauungsplan, aber auch nach Sitz- und Besucherplätzen oder Schülerzahlen.
Die Stellplätze müssen auf dem eigenen Baugrundstück nachgewiesen werden. Der Nachweis kann auch auf einem Grundstück in der näheren Umgebung erbracht werden. In diesem Fall muss eine Baulast eingetragen werden.
Ausnahmsweise, unter besonderen Bedingungen, ist im Einzelfall die Ablösung der Stellplätze durch Zahlung eines festgelegten Geldbetrages möglich.
Statistikbogen
Der ausgefüllte Erhebungsbogen für die Baustatistik ist dreifach bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichen.
Spielfläche
Ein Gebäude mit Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird.
Auflistung der "großen Sonderbauten"
- Hochhäuser
- bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
- bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1600 qm Grundfläche
- das können auch Handwerks-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sein - - Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche
- Messe- und Ausstellungsbauten
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 qm Geschossfläche
- Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen
- Sportstätten mit mehr als 1600 qm Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen
- Sanatorien und Krankenhäuser, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheime
- Kindergärten und -horte mit mehr als 2 Gruppen oder mit Aufenthaltsräumen für Kinder außerhalb des Erdgeschosses und Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen
- Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
- Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
- bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- und Verkehrsgefahr verbunden ist (beispielsweise Tankstellen, Schreinereien und Anlagen, die nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind)
- Garagen mit mehr als 1000 qm Nutzfläche
- Camping- und Wochenendplätze
- Regale mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)
- Zelte (außer Fliegende Bauten)
Hinweis:
Für die mit * versehenen Produkte und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Deren Rechtsgrundlagen sind
- das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Tarifstelle 2 (Teile I und II) der hierzu geltenden Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- oder die Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung -
in ihrer zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils geltenden Fassung.
Bei schriftlichen und mündlichen Anträgen auf Erteilung schriftlicher Auskünfte in Bauangelegenheiten sowie bei den mit ** versehenen Produkten und Dienstleistungen werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Rechtsgrundlagen sind dieselben wie oben angegeben.
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Zuständige Einrichtungen
- Amt für Bauordnung und Bauverwaltung, Zentrale Vergabestelle
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- Alfons-Müller-Platz
- 50389 Wesseling
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