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Jugendhilfe im Strafverfahren

Beschreibung

Mit 14 Jahren sind Jugendliche strafmündig. Das heißt, sie müssen sich bis zur Vollendung ihres 21.Lebensjahres für Straftat vor dem Jugendgericht verantworten. 

Die Jugendgerichtshilfe ist weder Verteidiger noch Ankläger. Sie stellt eine Hilfe für den Beschuldigten dar und unterstützt auch das Gericht bei seiner Entscheidung. 

Aufgaben

  • Beratung für die Beschuldigten und ihre Angehörigen während des Verfahrens
  • Hilfe bei Schwierigkeiten, die sich durch das Verfahren ergeben (z.B. in der Familie, in der Schule, an der Arbeitsstelle, im Freundeskreis);
  • Klärung der Beweggründe für die mutmaßliche Straftat
  • Mitteilung an das Gericht, falls die Beschuldigten die Straftat bestreiten

Gespräche führen, um die Persönlichkeit der Beschuldigten und deren besonderen Lebensumstände in einem Jugendgerichtshilfebericht dem Gericht vorzulegen 

Zuständige Einrichtungen