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Sondernutzung von Straßen - Anbringen von Plakaten
Beschreibung
Jede Inanspruchnahme öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die über das Begehen und Befahren im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Gemeingebrauch) hinausgeht, bedarf als Sondernutzung der Erlaubnis. So auch die Befestigung von Plakaten (Plakatierung) im öffentlichen Verkehrsraum.
Diese Sondernutzung kann auf Antrag genehmigt werden, wenn vor allem verkehrliche Behinderungen ausgeschlossen sind.
Voraussetzungen zur Antragsgenehmigung:
- Als Befestigungsmaterial darf ausschließlich Kabelbinder verwendet werden. Draht und Klebeband jeglicher Art sind nicht zulässig.
- Im Bereich von Kreuzungen sowie im Kreisverkehr darf nicht plakatiert werden. Ampeln, Verkehrszeichen, Straßennamensschilder, Verkehrsinseln, Fußgängerüberwege, an Buswartehäuschen, Bushaltestellen, Bäume und Grünanlagen dürfen ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden.
- Die Plakate sind so anzubringen, dass der Straßenverkehr, insbesondere der Fußgänger- und Radfahrerverkehr, nicht gefährdet wird. D. h. Mindestabstand vom Fahrbahnrand 0,50 m sowie 2,20 m lichte Höhe (Unterkante).
- Durch die Plakate dürfen andere Plakate oder Plakataktionen nicht verdeckt oder beschädigt werden. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung sind Werbeeinrichtungen in Verbindung mit Verkehrszeichen unzulässig.
- Die Plakate sind nach Ablauf der genehmigten Nutzungsdauer unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
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Zuständige Einrichtungen
- Ordnungsamt und Einwohnerwesen
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- Alfons-Müller-Platz
- 50389 Wesseling
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