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Wohnungsaufsicht
Beschreibung
Wohnungsmängel
Nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10.04.2014 (GV.NRW S.269) in der zurzeit gültigen Fassung obliegt der Stadt Wesseling die Aufgabe, auf die Beseitigung von Missständen an Wohngebäuden, Wohnungen oder Wohnräumen sowie Nebengebäuden und Außenanlagen des Wohnraumes hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Missstand besteht, wen eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken gegeben ist.
Als Mieterin oder Mieter von Wohnraum können Sie sich an die Stadt Wesseling, Bereich Soziale Hilfen und Wohnungswesen wenden, wenn Ihre Wohnung erhebliche bauliche Mängel aufweist. Eigentümerinnen oder Eigentümer sind verpflichtet, Wohnraum zu erhalten und zu pflegen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, kann die Stadtverwaltung zur Beseitigung der Mängel auffordern.
Wann ist ein baulicher Mangel erheblich?
Der bauliche Zustand Ihrer Wohnräume muss die Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse erfüllen. Darunter ist zu verstehen, dass zum Beispiel die Wasserversorgung oder Stromversorgung funktioniert. Fußböden, Decken oder Wände der Räume müssen ausreichend vor Feuchtigkeit geschützt sein. Auch die Wasseranschlüsse, die Toilette und andere Einrichtungen des Hauses müssen Sie zu den dafür üblichen Zwecken benutzen können.
Ganz wichtig ist: Die Stadtverwaltung kann zur Beseitigung von erheblichen Mängeln nur einschreiten, wenn sie nicht durch Ihr Verhalten bei der Nutzung der Wohnung hervorgerufen, also durch Sie ausgelöst wurden
Viele Mängel, insbesondere alle Feuchtigkeitsmängel und daraus resultierende Schimmelpilzbildung entstehen häufig aus einem nicht angemessenen Heiz- und Lüftungsverhalten. Dies stellt keinen Mangel im Sinne des Wohnungsaufsichtsgesetzes dar.
Im Rahmen der Wohnungsaufsicht werden weder Gutachten erstellt noch Schadstoffmessungen durchgeführt. Die Stadt Wesseling kann von dem Eigentümer oder der Eigentümerin auch nicht die Verbesserung des Wohnungsstandards verlangen, sondern lediglich auf die Erfüllung der Mindestausstattung hinwirken und die Beseitigung von Missständen anfordern.
Zur Schadensmeldung verwenden Sie bitte das nachstehende Formular und fügen Fotos und den bereits mit Ihrem Vermieter/Ihrer Vermieterin geführten Schriftverkehr bei.
Ein Ortstermin wird nur vereinbart, wenn Sie anhand von Fotos die Dringlichkeit und den erheblichen Umfang der Mängel dokumentieren und sich bereits erfolglos an den Vermieter / die Vermieterin gewandt haben.
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Soziales und Wohnen
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- Alfons-Müller-Platz
- 50389 Wesseling
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